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Allgemeine Geschäftsbedingungen Metaform - HSM GmbH

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

MHU Metaform – HSM Umformtechnik

Metaform – HSM GmbH
Bessemerweg 7,  58706 Menden

phone +49 2373 9891-15
e-mail: mhu@mhu-gmbh.com
Internet: https://www.mhu-gmbh.com
HRB 4801 AG Arnsberg
Geschäftsführer Dipl.-Wirt.-Ing. Stefan Maaß, Ust. ID DE 258208226


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Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend
„Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Ver-
trages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“).

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-
bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehun-
gen zwischen dem Partner und uns.

Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wer-
den, haben keine Gültigkeit.


Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen
schriftlich bestätigen.

Soweit in diesen Verkaufsbedingungen die Schriftform vorgesehen oder verlangt ist,
genügt die Textform (§ 126 b BGB) zur Wahrung des Schriftformerfordernisses.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind bran-
chenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbind-
lich bezeichnet wurden.

5. Wir sind berechtigt, auch diejenigen Lieferabrufe und Bestellungen des Partners, die
auf der Grundlage von Verträgen erteilt werden, abzulehnen sowie die Erfüllung beste-
hender Verträge und Einzelverträge und deren Verlängerung zu verweigern, wenn er-
kennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Partners gefährdet wäre.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von unse-
rem Kreditversicherer mit „Hohes Risiko“ bewertet wird, wenn und soweit die uns von
 
 
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unserem Warenkreditversicherer zur Absicherung unserer Forderungen gegen den
Partner zur Verfügung gestellte Versicherungssumme bei Annahme des Lieferabrufs
oder der Bestellung überschritten würde oder gestrichen würde. Alle bis dahin getroffe-
nen Zahlungsvereinbarungen sind hinfällig.
Die Regelungen in den Ziffern 6, 25 und 39 sowie § 321 BGB und sonstige gesetzliche
Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

6. Wir sind zur fristlosen Kündigung von Verträgen und Einzelverträgen berechtigt, wenn
ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkenn-
bar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche durch man-
gelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden – Ziffer 5 Absatz 2 gilt ent-
sprechend – und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert.

Die Regelungen in den Ziffern 25 und 39 sowie sonstige gesetzliche Kündigungs- und
Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

7. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.


Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

8. Verträge und Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als 1 Jahr
haben („Langfristverträge“), können wir mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende
kündigen.

9. Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Ener-
giekosten ein, so sind wir berechtigt, die Preise anzupassen.


10. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation
die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestell-
menge (Zielmenge) zugrunde.

Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis
angemessen zu erhöhen.

11. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche
Mengen mindestens 6 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des
Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu
seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht
zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.


Vertraulichkeit

12. Der Partner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolg-
 
 
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ten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unter-
lagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich
bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und
endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind
oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhal-
tung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten über-
mittelt werden, oder die von dem Partner ohne Verwertung geheim zu haltender Unter-
lagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden.

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
bleiben unberührt.


Zeichnungen und Beschreibungen

14. Stellen wir dem Partner Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde
Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.


Muster und Fertigungsmittel

15. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schab-
lonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware
gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Ver-
schleiß ersetzt werden müssen.

16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko
einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

17. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die
Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstel-
lungskosten zu seinen Lasten.

18. Das Eigentum an Fertigungsmitteln, die wir selbst herstellen oder beschaffen, geht erst
mit vollständiger Bezahlung auf den Partner über.

Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur
Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt,
die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe
eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde, etwa zu erstattende Herstellungskosten
vollständig gezahlt sind und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem
Umfang nachgekommen ist.

19. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung
an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb
von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung
endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen weder eine Äußerung erfolgt noch eine neue
Bestellung aufgegeben wird.

20. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel, die im Eigentum des Partners stehen, werden
wir nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an
Dritte verwenden.
 
 
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Preise

21. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung.


Zahlungsbedingungen

22. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur
Zahlung fällig.

23. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch ver-
pflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillie-
ferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf Er-
satz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen
Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder un-
bestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des
Partners besteht nur in diesen Grenzen.

24. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rech-
nung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber
die gesetzlichen Verzugszinsen und die Pauschale gemäß § 288 Abs. 2, 5 BGB.

25. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfül-
lung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

26. entfällt


Lieferung

27. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „incoterms FCA“. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Ab-
holbereitschaft durch uns.

28. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert
sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 57 vorliegen.

29. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rech-
nung gestellt.

30. Innerhalb einer Toleranz von bis zu 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind ferti-
gungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend
ändert sich dadurch der Gesamtpreis.


Versand und Gefahrübergang

31. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Ande-
renfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Partners zu lagern.

32. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transport-
weg.
 
 
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33. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn
der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Ge-
fahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen ha-
ben.


Lieferverzug

34. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns aus-
drücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart.

Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden
kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen,
ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefer-
zeitpunkt nennen.

35. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 57 aufgeführten Umstand oder durch
ein Handeln oder Unterlassen des Partners, etwa die verspätete Übermittlung von not-
wendigen Informationen oder Unterlagen, so wird eine den Umständen angemessene
Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

36. Der Partner ist zum Rücktritt von einem Vertrag oder Einzelvertrag nur berechtigt, wenn
wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.


Eigentumsvorbehalt

37. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forde-
rungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

38. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vor-
behaltsware zu sichern.

39. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Part-
ner ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

40. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner
gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der
Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

41. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns
vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verar-
beitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
 
 
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anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsa-
che ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die
durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Üb-
rigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

42. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abge-
tretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies
gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

43. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insge-
samt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


Sachmängel

44. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten techni-
schen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw.
unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den
vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand
der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 33.

44 a. Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der
Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – so-
weit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-
Verordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als deut-
sche Umsetzungen der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 2), 2012/19/EU (WEEE-
Richtlinie) sowie der EU-Richtlinie 2000/53/EG.

Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung
verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit
oder Qualität informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner ab-
stimmen.

45. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, feh-
lerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für
die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderun-
gen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel,
die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

46. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes verein-
bart ist, nach dem Gesetz.


47. Gewährleistungsrechte des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-
kommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart,
ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme
oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
 
 
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48. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware
ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Trans-
portkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtun-
gen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits bean-
standeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

49. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die bean-
standete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

50. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen,
innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom einzelnen
Kaufvertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem
Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

51. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprü-
che gilt ferner Ziff. 50 letzter Satz entsprechend.


Sonstige Ansprüche, Haftung

52. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende An-
sprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schaden-
ersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sons-
tige Vermögensschäden des Partners.

53. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässig-
keit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfül-
lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder lei-
tenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.

54. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf-
tungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an pri-
vat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften,
wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

Schließlich gilt die Haftungsbeschränkung auch nicht, wenn wir mit dem Partner einen
Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.
 
 
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55. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per-
sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertre-
ter und Erfüllungsgehilfen.

56. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.


Höhere Gewalt

57. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terror-
anschläge, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferan-
ten, Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es
sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Ver-
tragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderli-
chen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.


Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

58. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

59. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag oder Ein-
zelvertrag, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des
Partners zu klagen.

60. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land anzuwenden.

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